Betriebsordnung

Betriebsordnung

des Reit- und Fahrvereins Hüls e.V. im Pasternhof und Windbergshof in Vorderorbroich, Krefeld

Allgemeines

  • Der Verein unterhält auf dem Pastern- und auf dem Windbergshof einen Pferdepensionsbetrieb und zusätzlich auf dem Pasternhof eine Reitschule. 
  • Zu den Anlagen beider Höfe gehören die Stallungen und alle weiteren Räume, die offenen und gedeckten Reitbahnen, der Parcour sowie alle Nebenflächen und Weiden einschließlich der PKW-Stellplätze.
  • Auf allen Flächen des Reit- und Fahrvereins gilt generell Schrittgeschwindigkeit. Es ist jederzeit mit Trecker-, Stapler- und Radladerverkehr zu rechnen. Trecker, Stapler und Radlader haben stets Vorfahrt !
  • Unbefugten ist das Betreten der Ställe, der Sattel- und Futterkammern und aller sonstigen Nebenräume nicht gestattet.
  • Alle Anlagen, Plätze und Gerätschaften sind pfleglich zu behandeln. Sattelkammern sind stets verschlossen zu halten.
  • Futtermittel und sonstiges Zubehör darf nur in Schränken oder dafür bestimmte Räumen gelagert werden. 
  • Es gilt ein „Sauberkeits-Gebot“. Benutzte Flächen sind sauber zu hinterlassen. Abäppeln gilt auch in den Putzräumen und auf Wegen. Das Auskratzen der Hufe ist selbstverständlich und anschließendes Fegen wird erwartet.
  • Es gilt ein generelles Rauchverbot. Keinesfalls ist das Rauchen in Brandbereichen mit Heu und Stroh erlaubt!
  • Raucherzonen sind durch Schilder gekennzeichnet.
  • Hunde sind auf beiden Reitanlagen an der Leine zu führen. Das Mitführen von Hunden in den Reitbahnen und auf den  Reitplätzen ist untersagt.
  • Alle Fahrzeuge sind grundsätzlich auf den hierfür vorgesehenen Parkplätzen abzustellen. 
  • Die Öffnungszeiten der Reitanlagen sind einzuhalten.
  • Alle Anträge, Anfragen und Beschwerden sind an die Betriebsleitung und nicht an das Stallpersonal - zu richten.
  • Auf beiden Höfen der Reitanlage - Pasternhof und Windbergshof - wohnen die privaten Eigentümer der Höfe. Es wird ausdrücklich um Rücksichtnahme auf die Privatsphäre der dort wohnenden Familien Berg und Reuters - z.B. durch Vermeiden unnötigen Lärms - gebeten.
  • Die Reitanlagen dürfen nur von Mitgliedern des Reit- und Fahrverein Hüls e.V. genutzt werden. 
  • Alle für den Reitsport vorgesehenen Anlagen dürfen nur zu reitsportlichen Zwecken verwandt werden. Darüber hinaus gehende Aktivitäten, z.B. Spiele von Jugendlichen in der Reithalle oder auf dem Außenplatz sind nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Vorstandes, der Betriebsleitung oder den Reitlehrer(innen) erlaubt.
  • Die Benutzung der Reitanlagen beider Höfe ist für Pferdebesitzer und Reitbeteiligungen, deren Pferde nicht auf dem Pastern- oder Windbergshof stehen, nur in beschränkten Umfang mit Genehmigung möglich. Hierfür wird je Pferd eine Gebühr nach der jeweils gültigen Gebührenordnung erhoben.
  • Für die Erteilung von Unterricht durch externe Ausbilder sind eine Reitlehrerhaftpflicht und die Genehmigung der Betriebsleitung erforderlich. Die Genehmigung kann jederzeit ohne Angabe von Gründen entzogen werden.
  • Der Verein bzw. Betrieb haftet nur für Unfälle, Verluste oder Schäden irgendwelcher Art, die insbesondere durch Lehr- oder Privatpferde, Diebstahl, Feuer oder andere Ereignisse gegenüber Personen, Pferden oder anvertrautem Gut verursacht werden oder an privatem Eigentum der Kunden oder Besucher entstehen, soweit der Verein bzw. Betrieb gegen solche Schäden versichert ist und soweit diese Schäden nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens des Vereins bzw. Betriebes, seiner gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen oder irgendwelcher sonstiger Hilfspersonen beruhen.
  • Wer trotz Verwarnung gegen die Betriebs- oder Reitordnung verstößt, kann von der Benutzung beider Anlagen ausgeschlossen werden. In schwerwiegenden Fällen kann, auch ohne vorherige Abmahnung, ein Betretungsverbot ausgesprochen werden.      

 Schulpferde des Vereins

  •  Die Preise für Reitstunden auf den Schulpferden richten sich nach der jeweils gültigen Gebührenordnung des Vereins.Die Schulpferde werden je nach Ausbildungsgrad des Reiters durch die Reitlehrer(innen) zugewiesen. 
  • Das Reiten auf Schulpferden ohne Aufsicht der Reitlehrer(innen) ist verboten. 
  • Ausritte mit Schulpferden sind grundsätzlich nur in Begleitung der Reitlehrer(innen) oder eines erfahrenen, von den Reitlehrern(innen) benannten Reiters (z.B. Berittführers), zulässig. Ausnahmen hiervon bedürfen der Genehmigung des Vorstandes.

Pensionspferde

  • Der Pensionspferdebetrieb vermietet Boxen für die Unterstellung von Pferden. 
  • Für die Einstellung von Pensionspferden ist ein besonderer Einstellungsvertrag abzuschließen. Die Betriebs- und Reitordnung ist in ihrer jeweils gültigen Fassung Bestandteil dieses Einstellungsvertrages.
  • Die Preise für die Unterstellung von Pensionspferden ergeben sich aus der jeweils gültigen Preisliste des Betriebes.
  • Treten im Stall Seuchen oder ansteckende Krankheiten auf, welche den gesamten Pferdebestand gefährden, so ist der Betrieb berechtigt, nach Anhören von mindestens zwei Tierärzten alle zum Schutz der Pferde erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Widersetzen sich Pferdebesitzer diesen Anordnungen, so kann der Betrieb die sofortige Entfernung ihrer Pferde verlangen.

             Krefeld, den 01 Februar 2019

                Manfred Günther                Gabriele Till